Kosten

Kosten

Rechtsanwälte sind nicht völlig frei in der Entscheidung, zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen. Sie haben vielmehr einen Rahmen zu beachten, der gesetzlich festgelegt ist, nämlich im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (kurz RVG), das seit 1. Juli 2004 gilt. Davor galt die „Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung” (kurz BRAGO).

Wer keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, aber auf Grund seiner finanziellen Situation bedürftig ist, dem steht Beratungshilfe zu. Hierzu ist nur ein Antrag von uns bei dem zuständigen Amtsgericht notwendig. Die hier entstehenden Gebühren rechnen wir sodann mit der Staatskasse ab. Gleiches gilt im gerichtlichen Verfahren, wo man dann von Prozesskostenhilfe spricht. Diese wird gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten aufweist. Im Strafrecht wird dem Beschuldigten/Angeklagten ein Pflichtverteidiger seiner Wahl beigeordnet, wenn der Tatvorwurf schwer wiegt oder aber der Fall juristische Schwierigkeiten beinhaltet. Dies kann in einem ersten Gespräch (hierfür gibt es dann wieder Beratungshilfe) geklärt werden.

weiterer Text

Das RVG bestimmt Folgendes: Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt. Wird eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat. Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalzahlen ausgedrückt.

Für die Prozessvertretung in erster Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend zu der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite Stellung, so entsteht die Verfahrensgebühr. In zweiter Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Das ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz 1,2. Findet eine Beweisaufnahme statt, dann entsteht keine zusätzliche Gebühr. Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil der Streitsachen, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.

Hat Sie der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich vertreten, etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen darf. Im Allgemeinen darf der Rechtsanwalt eine so genannte Mittelgebühr von 1,5 fordern. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, maximal aber mit 0,75 der Geschäftsgebühr.

Will der Mandant nicht Klage erheben, sondern ein Mahnverfahren einleiten, so entstehen eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides von 1,0 und eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides von 0,5. Die Einleitung eines Mahnverfahrens empfiehlt sich also immer dann, wenn mit einem Widerspruch des Schuldners nicht gerechnet werden muss. Denn auch der Gerichtskostenvorschuss, der dann anfällt, ist erheblich niedriger als derjenige, der mit Klageerhebung eingezahlt werden muss.

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mandanten im gleichen Prozess, so entsteht jede Gebühr nur einmal. Allerdings entsteht eine zusätzliche Gebühr von 0,3 für jede zusätzliche Person.

Die Vergütung, die dem Rechtsanwalt für eine Beratung oder für die Erstellung eines Gutachtens zusteht, ist seit dem 1. Juli 2006 der Höhe nach nicht mehr genau bestimmt. Die bisher geltenden Gebühren sind abgeschafft worden. Der Rechtsanwalt sollte daher eine Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten abschließen. Tut er das nicht, bekommt er nur die übliche Vergütung. Wie hoch diese ist, muss letztlich das Gericht unter Hinzuziehung eines Gutachters entscheiden, wenn es Streit gibt. Ist der Mandant Verbraucher, also nimmt er die Beratung oder das Gutachten für sich privat in Anspruch, dann muss er eine Gebühr von maximal 250 Euro netto bezahlen, für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 Euro netto. In beiden Fällen kann der Rechtsanwalt zusätzlich den Ersatz seiner Auslagen und die Umsatzsteuer fordern.

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.

Es gibt eine Vielzahl von Sonderfällen, die recht kompliziert sind. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, wenn Sie seine Gebührenrechnung nicht verstehen. Er wird sie Ihnen erklären.

ANWALTSKANZLEI SCHUNK & SEIDEMANN – RECHTSANWÄLTE UND FACHANWALT

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